Hossa,
das stimmt nicht ganz Tanatos.
Als Vermieter kann ich schon Einfluss darauf nehmen.
Sollte es in deinem Mietvertrag das Grillen mit beinhalten musst du dich daran halten.
(In den meisten Mietverträgen ist es nicht geregelt)
Sollte dieses nicht enthalten sein, gelten hier unterschiedliche Gerichtsurteile.
Gerneral gilt aber in NRW die Branschutzverordnung:
"Zum Grillen darf nur der dafür vorgesehene Platz verwendet werden. Dabei ist zu den Gebäuden ein Mindestabstand von 3 Metern einzuhalten. Die Brand-schutzvorschriften, insbesondere beim Anzünden der Grillkohle, sind einzuhal-ten. Funkenflug ist zu vermeiden. Bei starkem Wind darf nicht gegrillt werden."
Darauf kann sich der Vermieter berufen.
Gerichtsurteile:
"Das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96) ist der Auffassung, dass im Sommer einmal im Monat mit 48-stündiger Voranmeldung auf dem Balkon gegrillt werden darf."
Da es dazu mehrere Urteile gibt, musst du dich vorher erkundigen.
Allgemein gilt aber:
Ab 22.00 Uhr hat jeder Mieter allerdings einen Anspruch auf ungestörte Nachtruhe, d.h. er kann den Wohnungsnachbarn auffordern, das Fest in die Wohnung zu verlagern und Zimmerlautstärke einzuhalten. Notfalls kann er auch die Polizei wegen Ruhestörung alarmieren. Im Falle ständigen Überschreitens kann ein Mieter auch den Vermieter auffordern, den Mitmieter wegen Störung des Hausfriedens abzumahnen.
Ich denke mal bei dir gilt Punkt 2, daher würde ich bei den Mieter (Nicht Vermieter) neben dir und über dir bescheid geben bzw. nachfragen ob es sie stören würde.
Gruß
Borgis